(1) Artikel 26 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 26 (Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung unter EU-Schwelle und Direktvergaben)
1. Die Vergabestellen vergeben Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen unterhalb der EU-Schwellenwerte nach den folgenden Modalitäten:
a) Direktvergabe der Bauleistungen unter 150.000 Euro, auch ohne Konsultation von mehreren Wirtschaftsteilnehmern,
b) Direktvergabe der Dienstleistungen und Lieferungen unter 140.000 Euro, auch ohne Konsultation von mehreren Wirtschaftsteilnehmern,
c) Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, nach vorheriger Einladung von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, sofern vorhanden, für die Vergabe von Bauleistungen ab 150.000 Euro und unter einer Million Euro,
d) Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, nach vorheriger Einladung von mindestens zehn Wirtschaftsteilnehmern, sofern vorhanden, für die Vergabe von Bauleistungen ab einer Million Euro und bis zu den EU-Schwellenwerten,
e) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, nach vorheriger Einladung von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, für die Vergabe von Dienstleistungen und Lieferungen ab 140.000 Euro und bis zu den EU-Schwellenwerten.
2. Die Vergabestelle darf die zu den Verhandlungsverfahren einzuladenden Wirtschaftsteilnehmer nicht durch Auslosung oder nach dem Zufallsprinzip ermitteln, außer es liegen besondere und stichhaltig begründete Situationen vor, die keine andere Methode zur Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer zulassen. Die Vergabestellen veröffentlichen auf ihren institutionellen Webseiten die Namen der im Rahmen der Verfahren laut Absatz 1 konsultierten Wirtschaftsteilnehmer.
3. Die Vergabestelle ermittelt die zu den in diesem Artikel genannten Verhandlungsverfahren einzuladenden Wirtschaftsteilnehmer aus dem Verzeichnis laut Artikel 27 unter Einhaltung der Grundsätze der Rotation, des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.
4. Die Möglichkeit, in begründeten Fällen auf ordentliche Verfahren zurückzugreifen, bleibt immer aufrecht, sofern die Höchstfristen für den Abschluss der Verhandlungsverfahren eingehalten werden.
5. Stellt die Vergabestelle bei den in diesem Artikel genannten Vergaben und Verfahren ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse fest, wendet sie die ordentlichen Verfahren an. Die Landesregierung genehmigt Anwendungsrichtlinien, in denen die objektiven Kriterien zur Ermittlung des eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses festgelegt sind.
6. Bei Verhandlungsverfahren nach dem Kriterium des niedrigsten Preises können die Vergabestellen in den Ausschreibungsunterlagen vorsehen, dass Angebote, die als ungewöhnlich niedrig eingestuft werden, automatisch ausgeschlossen werden, wenn mindestens fünf Angebote zugelassen wurden. Die Vergabestellen können auf jeden Fall die Angemessenheit jedes anderen Angebots, das aufgrund bestimmter Merkmale ungewöhnlich niedrig erscheint, überprüfen.
7. Bei den Verträgen mit einem geschätzten Wert unterhalb der EU-Schwelle kann die Vergabestelle die Abnahmebescheinigung oder Bescheinigung über die Konformitätsprüfung mit der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung ersetzen, die bei Bauleistungen vom Bauleiter/von der Bauleiterin und bei Lieferungen und Dienstleistungen vom/von der EVP oder vom Direktor/von der Direktorin für die Vertragsausführung, sofern ernannt, ausgestellt wird. Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten wird spätestens drei Monate nach Abschluss der vertragsgegenständlichen Leistungen ausgestellt.
8. Die Landesregierung genehmigt Anwendungsrichtlinien für die Vergaben und Verfahren gemäß diesem Artikel, in denen sie die Kriterien für die Begrenzung der Unteraufträge sowie der Weitervergabe von Unteraufträgen festlegt.“