(1) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„1. Im ersten einleitenden Verwaltungsakt des öffentlichen Vorhabens, das über einen Vertrag verwirklicht wird, ernennen die Vergabestellen in ihrem Interesse oder im Interesse anderer Verwaltungen einen einzigen Projektverantwortlichen/eine einzige Projektverantwortliche (in der Folge als EPV bezeichnet) für die Programmierungs-, Projektplanungs- und Vergabephase und für die Ausführung jedes Verfahrens, das diesem Gesetz unterliegt.“
(2) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„2. Die Vergabestellen bestimmen den/die EPV unter den auch befristet angestellten Bediensteten der Vergabestelle, die vorzugsweise in der Organisationseinheit mit Ausgabenbefugnis arbeiten und die über angemessene Fachkompetenz für die übertragenen Aufgaben verfügen − unter Beachtung der vertraglichen Einstufungsebene und der entsprechenden Tätigkeiten. Die Vergabestellen, die keine öffentliche Verwaltungen noch öffentliche Körperschaften sind, wählen im Rahmen der Bestimmungen, zu deren Einhaltung sie verpflichtet sind, gemäß ihren Geschäftsordnungen eine oder mehrere Personen, denen die Aufgaben des/der EPV übertragen werden. Der Auftrag als EPV ist verpflichtend und kann nicht abgelehnt werden. Fehlt im ersten einleitenden Verwaltungsakt des öffentlichen Vorhabens die Ernennung des/der EPV, wird der Auftrag von dem Verantwortlichen/der Verantwortlichen der für das Vorhaben zuständigen Organisationseinheit übernommen.“
(3) Artikel 6 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„5. Der Name des/der EPV wird in der Bekanntmachung, im Aufruf zum Wettbewerb oder, in Ermangelung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in der Maßnahme zur Direktvergabe angegeben.“
(4) Artikel 6 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Unbeschadet der Einzigkeit des/der EPV können die Vergabestellen Organisationsmodelle bestimmen, die die Ernennung eines/einer Verfahrensverantwortlichen für die Programmierungs-, Projektplanungs- und Ausführungsphasen und eines/einer Verfahrensverantwortlichen für die Vergabephase vorsehen. Die entsprechenden Verantwortlichkeiten werden aufgrund der in den jeweiligen Phasen wahrgenommenen Aufgaben aufgeteilt, unbeschadet der Überwachungs-, der Leitungs- und der Koordinierungsaufgaben des/der EPV.“
(5) Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Der/Die EPV gewährleistet den Abschluss des öffentlichen Vorhabens innerhalb der vorgesehenen Fristen und unter Einhaltung der mit seinem/ihrem Auftrag verbundenen Ziele, indem er/sie alle Tätigkeiten laut einschlägigen Rechtsvorschriften durchführt, die erforderlich sind, sofern diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.“
(6) Nach Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 7-bis, 7-ter und 7-quater eingefügt:
„7-bis. Die Vergabestellen können eine Struktur zur Unterstützung des/der EPV vorsehen und finanzielle Mittel in Höhe von höchstens einem Prozent des Ausschreibungsbetrags für die vom/von der EPV durchgeführte Direktvergabe von Aufträgen zu seiner/ihrer Unterstützung bereitstellen.
7-ter. Im Rahmen der öffentlichen Bauaufträge, die mit der Form des Generalunternehmers und mit den anderen Formen der öffentlich-privaten Partnerschaft vergeben werden, dürfen die Aufgaben als EPV, Verantwortlicher/Verantwortliche für die Bauleistungen, Bauleiter/Bauleiterin und Abnahmeprüfer/Abnahmeprüferin nicht demselben Generalunternehmer, dem Zuschlagsempfänger der öffentlich-privaten Partnerschaftsverträge und den mit diesen verbundenen Rechtssubjekten übertragen werden.
7-quater. Die zentralen Beschaffungsstellen und die Zusammenführungen von Vergabestellen ernennen einen/eine EPV für die in ihre Zuständigkeit fallenden Tätigkeiten, deren Aufgaben und Funktionen aufgrund der Besonderheit und Komplexität der direkt verwalteten Vergabeverfahren bestimmt werden.“