(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„a) „funktionelles Los“: ein spezifischer Auftragsgegenstand, der auch in einem getrennten und unabhängigen Verfahren vergeben wird, oder Teile einer Bau- oder allgemeinen Dienstleistung, deren Projektplanung und Verwirklichung so beschaffen ist, dass deren Funktionalität, Nutzbarkeit und Machbarkeit unabhängig von der Verwirklichung der restlichen Teile gewährleistet ist,
b) „Leistungslos“: ein spezifischer, auch mit getrenntem oder unabhängigem Verfahren zu vergebender Auftragsgegenstand, der auf qualitativer Basis in Übereinstimmung mit den verschiedenen vorhandenen Kategorien und Spezialisierungen oder in Übereinstimmung mit den verschiedenen aufeinanderfolgenden Projektphasen bestimmt ist,
c) „quantitatives Los“: ein spezifischer, auch mit getrenntem oder unabhängigem Verfahren zu vergebender Auftragsgegenstand mit funktioneller Eigenständigkeit, der auf rein quantitativer Basis in Übereinstimmung mit den verschiedenen vorhandenen Kategorien und Spezialisierungen oder in Übereinstimmung mit den verschiedenen aufeinanderfolgenden Projektphasen – der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen entsprechend − bestimmt ist.“