(1) Artikel 9/bis des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„Art. 9/bis (Beihilfen)
1. Zur Umsetzung der in Artikel 1 genannten Ziele, kann die Landesregierung, nach Anhören des Landesbeirates für das Kommunikationswesen, den lokalen Radio- und Fernsehsendern und den lokalen Online-Nachrichtenportalen Beihilfen in Form von Verlustbeiträgen gewähren für die Herstellung und die Verbreitung förderwürdiger Inhalte. Durch die Beitragsgewährung kann auch die Aufwertung und Verbreitung von Südtiroler Musik und die Förderung von Talenten, Musikern, Komponisten und Produzenten unterstütz werden.
2. Unter Beachtung des Unionsrechts legt die Landesregierung die Tätigkeiten laut Absatz 1 fest sowie die Finanzierungsmodalitäten und die Einzelheiten zur Durchführung regelmäßiger Kontrollen in Zusammenhang mit den gewährten Beiträgen.“