(1) Mit Wirkung ab dem Jahr 2021 erfolgt die Erstellung der Landesrangordnung zur Ausübung der vertragsgebundenen Tätigkeit der Kinderärzte freier Wahl gemäß der Vorgangsweise des geltenden GSKV.
(2) Die Landesrangordnung der Kinderärztinnen und -ärzte freier Wahl wird auf den institutionellen Internet-Seiten des Landes und des Sanitätsbetriebs veröffentlicht.
(3) Zusätzlich zu den unter Absatz 2 des Artikels 15 des GSKV vorgesehen Voraussetzungen gilt im Land als Grundvoraussetzung für die Eintragung in die Landesrangordnung der Kinderärztinnen und Kinderärzte auch die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über die Zweisprachigkeit.
(4) Wenn in einem Einzugsgebiet ein Mangel an kinderärztlicher Versorgung herrscht, den der Sanitätsbetrieb gemäß Artikel 33 und Artikel 39 Absatz 12 des GSKV nicht im Stande war zu beheben, kann dieser zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der Patienten im Kindesalter auf der Grundlage der bei ihm eingereichten Anträge befristete Aufträge mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr abschließen.
(5) Die unter Absatz 4 genannten Aufträge und eine etwaige Verlängerung eines provisorischen Auftrags sind nach Vorzugskriterien, welche vom Betriebsbeirat und unter Berücksichtigung des Artikels 37 des GSKV festgesetzt werden, zu vergeben.