(1) Auf Betriebsebene wird der Betriebsbeirat eingesetzt, der aus drei Vertretern der Öffentlichen Delegation und drei Vertretern jener Gewerkschaften, die die meisten Eingeschriebenen auf Betriebsebene haben, zusammengesetzt ist.
(2) Die Aufgaben und die Regelung des Betriebsbeirates sind jene wie unter Artikel 23 des geltenden GSKV vorgesehen.
(3) Die Parteien können, wenn spezifische Argumente, welche entsprechendes Fachwissen voraussetzen, behandelt werden, zu den Sitzungen des Betriebsbeirates einen Experten oder technischen Berater hinzuziehen.
(4) Die im vorigen Absatz genannten Personen haben für ihre Teilnahme kein Anrecht auf Entschädigung oder Spesenrückvergütung von Seiten der öffentlichen Verwaltung.
(5) Die Zuständigkeiten sowie die Arbeitsweise des Betriebsbeirates werden vom Landesbeirat festgelegt.