(1) Auf Landesebene wird ein Landesbeirat mit paritätischer Zusammensetzung für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärztinnen und Kinderärzten freier Wahl (in der Folge Kinderärztinnen und Kinderärzte), wie von Artikel 24 des GSKV vorgesehen, eingerichtet.
(2) Der Landesbeirat besteht aus Vertretern der Öffentlichen Delegation (Landesressort für Gesundheit und Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen, letzterer wird in der Folge Sanitätsbetrieb genannt) und der Gewerkschaften, die gemäß Artikel 22 des GSKV auf Landesebene die meisten Eingeschriebenen haben.
(3) Der Beirat ist paritätisch in Bezug auf die vertretenen Parteien und nicht in Bezug auf die Anzahl der anwesenden Personen.
(4) Die Vertreter der Ärzte werden von den Gewerkschaften, die auf Landesebene die meisten Eingeschriebenen haben, namhaft gemacht.
(5) Der Landesbeirat besteht aus 3 Vertretern der Öffentlichen Delegation, einschließlich des Präsidenten, und aus drei Vertretern der berechtigten Gewerkschaften.
(6) Der Landesrat oder die Landesrätin für Gesundheit oder ein/eine von ihm/ihr Ermächtigter/Ermächtigte haben den Vorsitz des Landesbeirates.
(7) Für jedes ordentliche Mitglied der Öffentlichen Delegation und der Gewerkschaften wird ein Ersatzmitglied vorgesehen, welches im Falle der Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an den Sitzungen teilnimmt.
(8) Die Parteien können, wenn spezifische Argumente behandelt werden, welche entsprechendes Fachwissen voraussetzen, zu den Sitzungen des Landesbeirates einen Experten/eine Expertin oder technischen Berater/technische Beraterin hinzuziehen
(9) Da dieser Experte/diese Expertin oder technische Berater/Beraterin nicht Mitglied des Landeseirates ist, hat er/sie kein Anrecht auf irgendeine Form von Entschädigung oder Spesenrückvergütung von Seiten der öffentlichen Verwaltung.
(10) Die Aufgaben und die Regelung betreffend den Landesbeirat sind jene wie unter Artikel 24 des geltenden GSKV vorgesehen.
(11) Der Landesbeirat bewertet den Mangel an Grundversorgung für die Festlegung der unterversorgten Gebiete.
(12) Die Autonome Provinz Bozen-Südtirol (in der Folge Land) stellt Personal, Räumlichkeiten und alles Notwendige zur Verfügung, damit der Landesbeirat die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann.
(13) Der Beirat trifft sich mindestens einmal alle sechs Monate.
(14) Innerhalb November eines jeden Jahres genehmigt der Beirat die Zielvorhaben von Landesinteresse für das darauffolgende Jahr und legt deren Inhalte fest.
(15) Sollte der Beirat keinen einstimmigen Entschluss in Bezug auf ein Thema der Tagesordnung fassen können, wird im Protokoll die Stellungnahme eines jeden einzelnen Mitgliedes des Beirates festgehalten.