(1) Die Kinderärztinnnen und Kinderärzte können den Sanitätsbetrieb bei der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Gesetz Nr. 119/2017 mittels Verabreichung der Impfdosen in den ausgewiesenen Ambulatorien der Hygiene-Dienste des Sanitätsbetriebes unterstützen.
(2) Alle organisatorischen Aspekte der Impftätigkeit im Sinne dieses Artikels werden vom Sanitätsbetrieb abgewickelt.
(3) Die Uhrzeiten, in denen die Kinderärztinnen und Kinderärzte ihre unterstützende Tätigkeit im Rahmen der Impfkampagne in den Räumlichkeiten des Sanitätsbetriebes ausüben, sind zwischen den Kinderärzten und dem Sanitätsbetrieb zu vereinbaren.
(4) Die Vergütung für die Tätigkeit der Kinderärzte in den betrieblichen Räumlichkeiten werden vom Südtiroler Sanitätsbetrieb auf der Grundlage des Stundensatzes ausbezahlt.
(5) Als Vergütung vereinbart man einen allumfassenden Stundensatz von Euro 71,44 (einundsiebzig//44).
(6) Kinderärztinnen und Kinderärzte, die im eigenen Ambulatorium impfen, können ihre Bereitschaft erklären auch jene Betreuten zu impfen, die nicht bei ihnen eingeschrieben sind. Die Leistung wird gemäß Anhang A (Zusatzleistungen) vergütet.
(7) Bereits bestehende Aufträge im Bereich der Impfungen bleiben von den Bestimmungen gegenständlichen Artikels unbeschadet.