(1) Mit Erlangen der Wirksamkeit des gegenständlichen LZV findet der am 15. September 2008 unterzeichnete und mit Beschluss der Landesregierung vom 8. September 2008, Nr. 3246, genehmigte Landesvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl keine Anwendung mehr.
Übergangsregelung Nr. 1
1. Aufgrund der objektiven Unmöglichkeit den vorgesehenen Genehmigungsweg von etwaigen neuen Zielvorhaben innerhalb der vorgesehenen Fristen einzuhalten, werden die Zielvorhaben für das Jahr 2019 samt vorgesehener Umsetzungsweise und den entsprechenden Vergütungen für das Jahr 2020 verlängert. Die Toleranzspanne der Gesundheitsbilder 7, 8, 9, 10 gilt auch für die Zielvorhaben im Jahr 2020.
2. Für die gesamte Dauer des Notstandes Covid19 werden die Toleranzrahmen für die Gesundheitsbilder beibehalten, so wie im Landesbeirat (gemäß Art. 9 des vorherigen Landesvertrages) am 29.04.2020 vereinbart: 40 Tage für die Gesundheitsbilder 1, 2, 3, 4, 5 und 90 Tage für die Gesundheitsbilder 6, 7, 8, 9, 10.
Übergangsregelung Nr. 2
1. Bis zur Erstellung der ersten gültigen Landesrangordnung erfolgt die Erteilung der Aufträge zur Deckung der unterversorgten Einzugsgebiete, gemäß den Modalitäten des Art. 16 des vorherigen Landesvertrages, mittels auf Bezirksebene erstellten und zeitlich befristeten Rangordnungen auf der Grundlage der eingereichten Anträge, welche lediglich für die ausgeschriebene Stelle gelten, immer unter Berücksichtigung der notwendigen Voraussetzungen gemäß des geltenden GSKV und des gegenständlichen LZV.
Schlussbestimmung Nr. 1
1. Die Parteien behalten sich vor, gegenständliche Vereinbarung und deren Anwendung im Landesbeirat regelmäßig zu überprüfen um etwaige problematischen Punkte anzusprechen und der Landesregierung notwendige Abänderungen vorzuschlagen.
Schlussbestimmung Nr. 2
1. Der Landesbeirat befindet über etwaige zusätzliche Anreize für die Teilnahme an besonderen Projekten zur Reduzierung des unangemessenen Zugangs zu den Krankenhauseinrichtungen.
Schlussbestimmung Nr. 3
1. Zur Förderung und Schaffung von Anreizen für Kinderärztinnen und Kinderärzte, welche im eigenen Ambulatorium Impfungen vornehmen, wird eine Zusammenarbeit mit anderem Fachpersonal des Gesundheitsbereichs geprüft.
Schlussbestimmung Nr. 4
1. Man vereinbart, dass mit Inkrafttreten dieses LZV eine Zusatzleistung für Schnelltests SARS-CoV-2, mit im Landeskomitee zu vereinbarender Vergütung, definiert werden wird.
Schlussbestimmung Nr. 5
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Landeszusatzvertrages werden im Landesbeirat die finanziellen Aspekte des Qualitätspaktes festgelegt.