(1) Gegenständlicher Vertrag gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol, mit Ausnahme der spezifischen Fälligkeiten, die ausdrücklich für einige Institute angeführt sind.
(2) Für alles, das nicht vom gegenständlichen LZV geregelt ist, gelten die im GSKV enthaltenen Bestimmungen.