(1) Den Kinderärzten freier Wahl, die im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemals leitende Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, i.g. F. oder eines gleichgestellten Titels gemäß geltenden Bestimmungen sind, wird die Zweisprachigkeitszulage im Sinne des Gesetzes Nr. 454/80 i.g.F. zuerkannt.