Der neue Vertrag der sanitären Leitung des Landesgesundheitsdienstes wird auf das Personal der beiden Vertragsbereiche des ärztlichen und tierärztlichen Personals, der sanitären Leitung (Biologen, Chemiker, Physiker, Psychologen und Apotheker) und der Leiter der sanitären Berufe laut Art. 6 des Gesetzes vom 10. August 2000, Nr. 251, angewandt.