(1) Der Vorspann von Artikel 13 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die folgenden Tätigkeiten sind nicht außerschulischer Natur und daher ist keine Kostenerstattung oder Kaution erforderlich:“.
(2) Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) Tätigkeiten und Veranstaltungen, die von den Bildungsdirektionen und von den Körperschaften, welche Eigentümer sind, organisiert werden,“.