(1) Nach Artikel 14 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, wird folgender Artikel 14/bis eingefügt:
„Art. 14/bis (Aufsicht und Reinigung zu Lasten der Gemeinden)
1. Für die Organisation und Durchführung der Aufsicht und der routinemäßigen Reinigung von Turnhallen und Sportanlagen für außerschulische Tätigkeiten – einschließlich Verbands- und Amateurmeisterschaften –, die auf Wochenenden, Feiertage und die schulfreie Zeit gemäß Schulkalender beschränkt sind, sind die Gemeinden zuständig, die diese Tätigkeiten einem externen Unternehmen/einer externen Genossenschaft übertragen können. Die damit zusammenhängenden Spesen werden von den Gemeinden getragen und von der Provinz durch die Vereinbarung über die Finanzen der Gebietskörperschaften gemäß Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, rückerstattet.
2. Die Bestimmungen laut Absatz 1 gelten auch für überschulische Sportanlagen im Eigentum des Landes, und zwar beschränkt auf Wochenenden, Feiertage und im Allgemeinen auf Uhrzeiten, die nicht vom Landespersonal abgedeckt werden. Insbesondere können Freisportanlagen zu festgelegten Zeiten auch für die Öffentlichkeit zugänglich sein, wobei der Aufsichtsdienst ausgelagert werden kann. Der genannte Dienst geht zu Lasten des Landes.“