(1) Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, erhält folgende Fassung:
„2. Die Gesuche um Benutzung der in Absatz 1 genannten Güter und die Gesuche um Benutzung der überschulischen Turnhallen und Sportanlagen im Eigentum des Landes, die in dem von der Kommission laut Artikel 11 ausgearbeiteten Benutzungsplan aufscheinen, werden direkt an die Vorsitzenden der Kommissionen gerichtet.“
(2) In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, wird das Datum „15. Juli“ durch das Datum „15. Juni“ ersetzt.