(1) Nach Artikel 11 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:
„2/bis. Die Kommission übermittelt den einzelnen Schulen und den Verwahrern der Turnhallen und Sportanlagen im Eigentum des Landes die Stundenpläne und nur die angenommenen Gesuche um Benutzung von Räumlichkeiten und Flächen, damit die Schulführungskräfte und Verwahrer die entsprechenden Ermächtigungen ausstellen können.“
(2) In Artikel 11 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, werden die Wörter „und Tätigkeiten von geringer Dauer“ gestrichen.