(1) Die Deckung der aus der Umsetzung von Artikel 9 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 100.000,00 Euro, für das Jahr 2019 auf 175.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 250.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels Reduzierung desselben Betrages der Ausgabengenehmigung, wie im Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, vorgesehen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 1, erfolgt die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und auf jeden Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.
(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.