(1) Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„2. Um die Qualität des Bauwerks oder der Lieferung und die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Zweck zu gewährleisten, gliedert sich die Planung im Bereich der öffentlichen Bauleistungen und der Lieferungen in drei Ebenen mit zunehmender Planungstiefe: Projekt über die technische und wirtschaftliche Machbarkeit, endgültiges Projekt und Ausführungsprojekt.“
(2) Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„3. Bei Aufträgen, die vom Land Südtirol vergeben werden, werden Varianten, welche die Eigenschaften des Bauwerks nicht maßgeblich ändern - dazu gehören auch die für die Funktionstüchtigkeit notwendigen Lieferungen - und ein Fünftel der voraussichtlichen Gesamtkosten nicht überschreiten, vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin genehmigt. Nicht wesentliche Varianten, welche ein Fünftel der voraussichtlichen Gesamtkosten überschreiten, einschließlich der für die Funktionstüchtigkeit des Bauwerks notwendigen Lieferungen, und wesentliche Varianten werden von der Landesregierung nach der entsprechenden technischen Stellungnahme genehmigt.“