(1) Artikel 36 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„1. In der Phase der Vertragsausführung beträgt die Sicherheit, die nach Wahl des Bieters in Form einer Kaution oder einer Bürgschaft geleistet wird, zwei Prozent des Vertragspreises. Damit der Sicherheitsbetrag der Art der Leistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und dem damit verbundenen Risiko angemessen und proportional dazu festgesetzt werden kann, kann die Vergabestelle mit Begründung den Betrag der Kaution bis auf ein Prozent reduzieren bzw. bis auf vier Prozent erhöhen. Bei Ausschreibungsverfahren, die von zentralen Beschaffungsstellen in zusammengeschlossener Form durchgeführt werden, ist der Betrag der Sicherheit in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung im Höchstausmaß von zwei Prozent des Grundpreises festgelegt. Falls eine Bietergemeinschaft an der Ausschreibung teilnimmt, muss die Bürgschaft alle Unternehmen, aus welchen sich die Bietergemeinschaft zusammensetzt, mit einschließen.“