(1) Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„2. Für Bau- und damit zusammenhängende Lieferaufträge mit einem Betrag bis zu 40.000 Euro, die keine Baukonzession oder andere Genehmigungen oder Auflagen erfordern, muss die Aufforderung zur Angebotsabgabe in einer detaillierten Beschreibung der auszuführenden Leistung und einem detailgenauen graphischen Entwurf bestehen, so, dass die Leistung und die Vergütung eindeutig erkannt werden können.“