(1) Im Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist die in Artikel 62 und den damit verbundenen Artikeln enthaltene Bestimmung bezüglich der „zwanzigjährigen Sozialbindung“ mit der Bestimmung „zehnjährige Sozialbindung“, auch in sinngemäßer Formulierung, ersetzt.
(2) Im Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, sind die im Artikel 62 und den damit verbundenen Artikeln enthaltenen Bestimmungen bezüglich des „zweiten Bindungsjahrzehnts“ aufgehoben.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Ersetzungen und Aufhebungen schließen jedenfalls auch andere Formulierungen der gegenständlichen Bestimmungen ein, wie etwa „20 Jahre", „letztes Bindungsjahrzehnt“ oder „das erste Jahrzehnt" und ähnliche, sowie damit zusammenhängende Wörter, Sätze, Absätze, Artikel und Titel im Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.