(1) In Artikel 45 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach dem Buchstaben d) folgender Buchstabe hinzugefügt:
„e) sie müssen über ein Nettogesamteinkommen verfügen, das nicht geringer ist als das gemäß Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, berechnete Lebensminimum.“