(1) Die Landesverwaltung verpflichtet sich, zu einer ständigen und regelmäßigen Planung der Wettbewerbe und Auswahlverfahren, welche notwendig sind, um dem prekären Personal die Möglichkeit eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anzubieten. Die Auswahlverfahren des Lehrpersonals und des diesem gleichgestellten Personals werden regelmäßig anberaumt und sind bereits aus der entsprechenden Programmierung ersichtlich.
(2) Im Falle von Inkrafttreten oder Vorhandensein von Gesetzes- oder Kollektivvertrags-bestimmungen mit weitreichenderen Ausnahmen als jenen laut diesem Kollektivvertrag finden erstere Anwendung.
(3) Die Landesverwaltung informiert mindestens ein Mal jährlich die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen auf Bereichsebene bezüglich der freien verfügbaren Stellen und der befristeten Arbeitsverhältnisse.