(1) Aufgrund des für das Landespersonal bestehenden Einstufungsmodells gelten als gleichwertige Aufgaben und derselben rechtlichen Kategorie jene der gleichen Funktionsebene sowie jene folgender Gruppierungen von Funktionsebenen: I-III, IV-V, VI-VII, VIIter-VIII und VIII-IX. Nicht gleichwertig und nicht derselben rechtlichen Kategorie zugehörig sind hingegen Aufgaben der Funktionsebenen für das Verwaltungspersonal einerseits und Aufgaben der Funktionsebenen für das Lehrpersonal und das diesem gleichgestellten Personal andererseits. Deshalb werden die in diesen beiden Bereichen geleisteten Dienste zum Zwecke der zeitlichen Beschränkungen nicht zusammengezählt.
(2) In den Schulen sind für das Lehrpersonal und diesem gleichgestellten Personal befristete Arbeitsverträge über die von der Rechtsordnung vorgesehene Dauer hinaus vorübergehend zulässig, um die Abdeckung der Dienste zu gewährleisten.