(1) Der vorliegende Bereichsvertrag findet seine Grundlage in den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, Artikel 9, und der Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst – Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22 –, in jenen des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165, Artikel 36, sowie im Gesetzesvertretenden Dekret vom 15. Juni 2015, Nr. 81, Artikel 19 bis 29, mit dem Ziel, spezifische Bestimmungen zu den befristeten Arbeitsverträgen entsprechend den Situationen und den Bedürfnissen der Autonomen Provinz Bozen einzuführen. Dieser Bereichsvertrag definiert auch den maximalen Prozentsatz der individuellen Arbeitsverträge und die gemeinsam abgestimmte Interpretationslinie der damit zusammenhängenden Aspekte sowie die Ausnahmen bezüglich Verlängerungen und Erneuerungen.
(2) Der vorliegende Bereichsvertrag betrifft das auf freie Stellen oder außerhalb des Stellenplans befristet eingestellte Personal. Ausgeschlossen ist das Personal, wofür die Einschränkungen der Vertragsdauer gemäß geltenden Bestimmungen keine Anwendung finden, sowie das Personal mit Führungsaufträgen oder diesen gleichgestellten Aufträgen.
(3) Das Personal mit unbefristetem Arbeitsverhältnis und einer geringeren Arbeitszeit als Vollzeit, unterliegt nicht den gesetzlichen Einschränkungen im Falle von Stundenaufstockung / Stundenerhöhung oder im Falle von ergänzenden befristeten Arbeitsverträgen.
(4) Personal mit Ersatzaufträgen im Ausmaß von 50 Prozent oder mehr im Verhältnis zur Vollzeit unterliegt nicht den gesetzlichen Einschränkungen im Falle von Stundenerhöhung oder im Falle von ergänzenden befristeten Arbeitsverträgen auf freier Stelle oder außerhalb des Stellenplans.