(1) Laut geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme in den Landesdienst vom 2. September 2013, Nr. 22, wird das befristet im Dienst und auf freier Stelle stehende Personal im Rahmen der vorhergesehenen Wettbewerbsplanung und bis zur Abwicklung der entsprechenden Wettbewerbe bzw. Auswahlverfahren für die Gewährleistung der Kontinuität der institutionellen Dienste weiter verlängert.