3.1 Die Beihilfen können ausschließlich zur Deckung der Kosten für die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt werden, die gemäß den Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden.