9.1 Wurde ein Vorschuss ausgezahlt und geht aus den eingereichten Ausgabenunterlagen hervor, dass die tatsächlich getätigten Ausgaben geringer sind als die zulässigen Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage für den Vorschuss herangezogen wurden, so muss der Beihilfeempfänger den nicht zustehenden Teil der bereits ausgezahlten Beihilfe zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückerstatten.
9.2 Wird bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen der Voraussetzungen für ihre Gewährung festgestellt, so wird dem Begünstigten die gesamte Beihilfe widerrufen und er muss sie, falls sie bereits ausgezahlt worden ist, zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückerstatten.
9.3 Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument, finden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.