4.1 Die Kosten für die obligatorischen Kontrollen sind zur Förderung zugelassen, sofern die Voraussetzungen laut Artikel 20 Absätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt sind.
4.2 Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Erzeuger und müssen allen in Südtirol tätigen Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.
4.3 Die Beihilfen werden der für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stelle gezahlt.
4.4 Die Beihilfen dienen nicht zur Deckung der Kosten von Kontrollen, die der Beihilfeempfänger selbst durchführt oder die nach den Unionsvorschriften von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt ist.
4.5 Um in den Genuss der Beihilfen laut diesen Kriterien zu gelangen, müssen die Organisationen die in obgenanntem Landesgesetz enthaltenen Grundsätze sowie die Vorschriften und Verbote befolgen, welche die staatlichen und EU-Bestimmungen in diesem Sachbereich vorsehen.