10.1 Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.
10.2 Die zu kontrollierenden Vorhaben werden jährlich mittels Auslosung von einer Kommission ermittelt, bestehend aus dem Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer Stellvertretung, dem Direktor oder der Direktorin des Amtes für Viehzucht und einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
10.3 Beamte und Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft führen die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen durch und bestätigen diese mittels Erhebungsprotokoll.
10.4 Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.