(1) Steuerpflichtig sind:
(1-bis) Die Steuererleichterungen und Steuerbefreiungen, welche von diesem Gesetz für die Besitzer von Liegenschaften vorgesehen sind, werden auch auf die Steuerpflichtigen laut Absatz 1 Buchstabe b) angewandt. 15)
(1-ter) Die Bestimmungen laut Absatz 1-bis werden ab dem 1. Jänner 2014 angewandt. 16)
(2) Im Artikel 34-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, werden am Ende folgende Worte hinzugefügt: „Dieses Wohnrecht ist nur auf die Räume beschränkt, die tatsächlich vom Übergeber oder von der Übergeberin und deren Ehepartner bewohnt werden.