(1) Auf die Zwangseintreibung der GIS wird die Regelung angewandt, die von der staatlichen Gesetzgebung für die Zwangseintreibung von Gemeindesteuern festgelegt ist.
(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 werden auf die Feststellungsbescheide, welche ab dem 1. Jänner 2020 ausgestellt wurden, angewandt. 67)