(1) Von der Steuer befreit sind:
(2) Die Steuerbefreiung steht für den Zeitraum im Jahr zu, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind durch entsprechende Dokumentation nach den in der Gemeindeverordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Befreiung.