(1) Steuergläubiger ist die Gemeinde für alle Immobilien, deren Fläche sich ganz oder überwiegend in ihrem Gemeindegebiet befindet.
(2) Bei Grenzverschiebungen zwischen Gemeinden, auch wenn sie durch die Entstehung neuer Gemeinden bedingt sind, gilt, sofern die betroffenen Körperschaften nichts anderes vereinbart haben, jene Gemeinde als Steuergläubigerin, in deren Gebiet sich die Immobilien am 1. Jänner des Jahres, auf welches sich die Steuer bezieht, befinden; das Verbot der Doppelbesteuerung bleibt aufrecht.