(1) Für das Jahr 2014 werden für die Einzahlung der Akontorate der GIS die von diesem Gesetz vorgesehenen Standardsteuersätze und –freibeträge angewandt. Um einen reibungsloseren Ablauf der Einzahlungen zu gewährleisten, kann die Fälligkeit für die Akontozahlung für das Jahr 2014 mit Dekret des Landeshauptmannes aufgeschoben werden. Mit der Einzahlung des Saldos sind die als Akonto gezahlten Beträge dann auszugleichen, unter Berücksichtigung der im Sinne von Artikel 2 von den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober 2014 beschlossenen Verordnungen, Steuersätze und Freibeträge. Innerhalb desselben Termins passen die Gemeinden die Haushaltsvoranschläge an, auch wenn sie schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurden. Falls eine Gemeinde bis um 31. Oktober 2014 keinen Beschluss über die Steuersätze und Freibeträge fasst oder keine Verordnung beschließt, werden jene gemäß diesem Gesetz auch auf die zweite Rate angewandt. Diese Bestimmungen werden in Abweichung von Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212, angewandt. 70)
(2) Für das Jahr 2014 wird die Übersicht laut Artikel 2 Absatz 6 bis zum 31. Oktober 2014 auf der Webseite des Landes veröffentlicht.
(3) Auf die Immobilien der Katasterkategorie D/3 der Rechtssubjekte laut Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c) wird für die Jahre 2014 und 2015 der vom selben Absatz 6 vorgesehene Steuersatz angewandt, sofern diese Immobilien für kulturelle Zwecke genutzt werden. 71)
(4) In Erstanwendung des Artikels 1 Absatz 6 genehmigt die Landesregierung den Beschluss bis zum 30. September 2022. 72)