Urteil vom 15. April 2009, Nr. 136; Präs. Präs. Rossi Dordi, Verf. Zelger
Der Gegenstand eines Erfüllungsverfahrens einer rechtskräftigen Entscheidung besteht darin, dass festzustellen ist, ob die öffentliche Verwaltung, die aus dem Urteil erwachsenden Obliegenheiten erfüllt oder nicht erfüllt hat; d.h. ob sie dem Interessierten jenen konkreten Nutzen zukommen oder nicht zukommen lässt, welchen das Urteil als ihm zustehend erklärt hat und das unabhängig von der Tatsache, ob der Öffentlichen Verwaltung die Befugnis einer Ermessensentscheidung hinsichtlich der Erfüllungsart verbleibt. In der Erkenntnis, dass die Erfüllung der Obliegenheiten punktuell, so wie auch die zivilrechtlichen Verpflichtungen, zu erfolgen hat und dass eine ungenaue Befolgung die Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz zur Folge hat, ist die Beantragung eines Erfüllungsverfahrens auf jeden Fall auch nach der Fassung von Maßnahmen mit Ermessensspielraum zulässig und das ohne zuvor die traditionelle Definitionszweiteilung zwischen Umgehung des Urteils und Verletzung dessen Rechtskraft vorzunehmen, wenn das inhaltliche „Petitum“ des Rekurses auf die Erfüllung des Urteils ausgerichtet ist; d.h. dass der Antrag darauf ausgerichtet ist, nicht nur die Abweichung der neu gefassten Maßnahme von der substantiellen Norm festzustellen, sondern dass die spezifische Abweichung der Maßnahme hinsichtlich der (prozessrechtlichen) Verpflichtung sich genauestens an die im Urteil enthaltenen Obliegenheiten zu halten, beklagt wird (siehe auch Staatsrat, Sekt. V, 23 November 2007, Nr. 6018)
In der Tat hat der Staatsrat in Plenarversammlung mit den Urteilen Nr. 9 vom 30.7.2008 und Nr. 12 vom 21.11.2008, festgehalten, dass die Aufhebung eines Zuschlages die punktuelle und andauernde Verpflichtung hinsichtlich der darauf folgenden Maßnahmen der Verwaltung beinhaltet und dies auch hinsichtlich der Verfallswirkung des bereits abgeschlossenen Vertrages.