(1) Dem Gesuch um Gewährung einer Wohnbauförderung müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
a) die Bescheinigung der für die Feststellung der Zivilinvalidität zuständigen Sanitätskommission, aus welcher die dauerhafte körperlichen Behinderung und gegebenenfalls die Schwere derselben laut Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hervorgeht.
b) ein Gutachten eines befähigten Technikers der feststellt, dass die Wohnung, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, die Durchführung von Arbeiten für die Anpassung der Wohnung an die Erfordernisse der Personen mit dauerhafter körperlicher Behinderung, zum Inhalt hat.