(1) Absatz 3 Buchstabe d) der Tabelle D der Anlage E zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„d) die Sterne müssen sechszackig sein, einen Außendurchmesser von 45 mm und einen Innendurchmesser von 23 mm haben. Die Sterne aus gelbem Glas müssen in die Stahlplatte eingelassen sein, aus der sie 1,5 mm hervorragen. Für die Einstufungsklasse „Superior“ muss der Buchstabe „S“ aus gewölbtem gelben Glas eine Höhe von 2,5 cm haben und in die Stahlplatte eingelassen sein, aus der er 1 mm hervorragt. Er muss rechts oberhalb der Mittellinie der Sterne positioniert sein. Die Sterne sind unter dem Kürzel (Buchstabe) positioniert.“