(1) Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung
„1. Der Bürgermeister bescheinigt, dass der Betrieb den Vorschriften laut den Artikeln 2 und 3 entspricht, und zwar aufgrund der Übereinstimmungserklärungen oder der Abnahmeprotokolle laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, sowie des Gutachtens des Vertreters des Südtiroler Sanitätsbetriebs in der Gemeindebaukommission.“