(1) Artikel 31 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„Art. 31 (Berufliche Voraussetzungen: fachliche Arbeit)
1. Die Voraussetzung laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes kann wie folgt nachgewiesen werden:
2. Die Führung eines Schankbetriebes reicht nicht im Hinblick auf die Anerkennung der Berufstätigkeit zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs. Ebenso wenig reicht eine zweijährige Berufserfahrung in einem Schankbetrieb als Nachweis der beruflichen Befähigung aus. In diesen Fällen ist eine zusätzliche mündliche Prüfung abzulegen, welche die Fächer laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes zum Gegenstand hat, die in Zusammenhang mit der Verabreichung von Speisen stehen.“