(1) Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„Art. 29 (Berufliche Voraussetzungen Berufslehrgänge und Ausbildungsnachweise)
1. Folgende Ausbildungsnachweise werden auch als Nachweis der beruflichen Befähigung anerkannt: Abschlusszeugnisse von Oberschulen oder Hochschuldiplomen und zwar auch mit dreijähriger Dauer oder Nachweise über den Abschluss eines mindestens zweijährigen Ausbildungs- und Beruflehrganges, sofern die jeweiligen Studiengänge oder Lehrpläne die Fächer laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes enthalten.
2. Die Anerkennung der im Ausland von italienischen und nicht italienschen Staatsbürgern besuchten Berufslehrgänge erfolgt im Hinblick auf die berufliche Befähigung jeweils aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften.
3. Für Staatsbürger der Mitgliedstaaten der europäischen Union und Gleichgestellte wird die Anerkennung der Lehr- und Studiengänge von der jeweils zuständigen Verwaltung vorgenommen.“