(1) Artikel 16 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„1. Für die Erteilung der zeitweiligen Erlaubnis laut Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes ist die berufliche Befähigung des Antragstellers nicht erforderlich. Diese Erlaubnis wird für Unterhaltungslokale und Unterhaltungsveranstaltungen mit zeitweiliger Bewilligung erteilt, sofern die Größe des Betriebes und die Art der Unterhaltungsveranstaltung den Antrag rechtfertigen und die Verabreichung von Speisen und Getränken als Ergänzung zum restlichen Angebot angesehen werden kann. Speisen und Getränke dürfen ausschließlich während der Öffnungszeiten des Unterhaltungslokals bzw. nur für die Dauer der Veranstaltung verabreicht werden.“