(1) Artikel 15 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„2. Die Meldung laut Artikel 44 Absatz 2 des Gesetzes muss innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft des Gastes gemacht werden, sofern der Betrieb nicht an einem weit abgelegenen Ort liegt; in diesem Fall muss die Meldung an die Sicherheitsbehörde so bald wie möglich gemacht werden.“
(2) Artikel 15 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„3. Bei Reisegruppen muss nur der Reiseführer im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 des Gesetzes gemeldet werden; der Meldung ist eine vom Reiseführer unterzeichnete Liste beizulegen, aus welcher Vor- und Zuname, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der restlichen Mitglieder der Gruppe hervorgehen.“