(1) Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:
„Art. 13 (Jugendferienheime und Jugendherbergen)
1. Jugendferienheime sind Beherbergungseinrichtungen, die für den Aufenthalt von Jugendgruppen samt Begleitern eingerichtet sind und mit Gewinnabsicht geführt werden.
2. Jugendherbergen sind Beherbergungseinrichtungen, die für den Aufenthalt von Jugendlichen oder Jugendgruppen samt Begleitern eingerichtet sind und von Körperschaften, Anstalten oder Vereinigungen ohne Gewinnabsicht geführt werden.“