(1) Nach Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„2. In Restaurants legt die Betriebsführung fest, ob der Ausschank von Getränken auch unabhängig von der Verabreichung von Speisen erfolgt.“