(1) Artikel 36 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung:
„4. Handelt es sich um den Neubau eines Betriebes, so kann die im Absatz 3 vorgesehene Frist im Rahmen des im Artikel 42 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Höchstausmaßes verlängert werden.“