1. Die von Artikel 62 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehene Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) Die Lehrlinge und Arbeiter müssen ihren Arbeitsplatz in der Gemeinde haben, in der sich die Wohnung befindet, oder in einer Gemeinde, die nicht mehr als 30 Kilometer entfernt ist,
b) die Schüler (Oberschulen) und die Studenten (Hochschulen) müssen ihren Studienort in der Gemeinde haben, in der sich die Wohnung befindet, oder in einer Gemeinde, die nicht mehr als 30 Kilometer entfernt ist,
c) die Senioren müssen seit mindestens fünf Jahren ihren meldeamtlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes haben,
d) Die in Artikel 1 genannten Personen, beziehungsweise bei Minderjährigen ihre Eltern, dürfen nicht Eigentümer einer angemessenen Wohnung sein oder das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben, die vom Arbeitsplatz oder Studienort weniger als 20 Kilometer entfernt ist und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar ist.