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Beschlüsse der Landesregierung
2003
Beschluss Nr. 2090 vom 23.06.2003
Beschluss Nr. 2090 vom 23.06.2003
Festlegung der Kriterien zur Zuerkennung der Freiberuflerzulage
Attendere, processo in corso!
…omissis…
a) Die freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die entsprechende Zulage zuerkannt werden kann,
setzen die Befähigung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit voraus.
b) Folgende Tätigkeiten können bei der Zuerkennung der Freiberuflerzulage nicht berücksichtigt werden: die Mitarbeit bei der Projektsteuerung (Projektbegleitung), sowie die nicht mit Eigenverantwortung verbundene Bauassistenz (z. B. eine solche ohne Baubuchhaltung).
c) Bei der Bemessung der Freiberuflerzulage zu Gunsten der Führungskräfte ist gebührend zu berücksichtigen, dass ihr institutioneller Auftrag in der Führung der anvertrauten Struktur besteht.
d) Im Rahmen des zugewiesenen Fonds bestimmt der Abteilungsdirektor die den einzelnen Technikern zustehenden Beträge, sowie etwaige Erhöhungen oder Kürzungen. Die Auszahlung der Zulage erfolgt als Vorschuss im Ausmaß von 80% des festgelegten Fonds. Der Ausgleich erfolgt am Jahresende nach erfolgter Feststellung, ob die im Programm vorgesehenen Tätigkeiten und Leistungen erbracht wurden (Art. 13, Abs. 3, des BKV vom 4.7.2002). Die Landesregierung behält sich das Recht, bei groben Versäumnissen in der Umsetzung des Jahresprogramms den zugewiesenen Fonds zu kürzen.
e) Änderungen im Personalstand (Zuzüge und Abgänge) haben keinen Einfluss auf den festgesetzten Fonds.
f) Sämtliche freiberufliche Aufträge an die Mitarbeiterinnen haben schriftlich zu erfolgen.
g) Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten durch Techniker anderer Abteilungen: in solchen Fällen ist die Auftrag gebende Abteilung verpflichtet, sich schriftlich über das Ausmaß der Freiberuflerzulage zu äußern; das Ausmaß selbst wird dann vom personaldienstrechtlich zuständigen Abteilungsdirektor festgelegt. Die Überprüfung der Verwirklichung des Programms, so wie vom Art. 13, Abs. 3 des BKV von 2002 vorgesehen, muss jedenfalls durch die Auftrag gebende Abteilung erfolgen. Die Abteilungen können auch vereinbaren, dass die ganze Verwaltung des Fonds durch die Auftrag gebende Abteilung erfolgt.
h) Außerordentliche Ereignisse (z.B. Unwetter) können getrennt geprüft und bewertet werden.
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