6) Der Gesundheitssprengel stellt die technisch-funktionelle Einheit des Dienstes für Basismedizin dar. Dieser ist in operativer Hinsicht für die Organisation und Verwaltung der Erbringung der Leistungen, die dem Dienst für Basismedizin unterstehen, zuständig. Im Einklang mit dem Landesgesundheitsplan, dem Dreijahresplan, den Jahresbetriebsplänen, den Programmen und dem Budget des Dienstes, wird dem Personal des Sprengels die notwendige operative und berufliche Autonomie zur Umsetzung der vorgegeben Ziele gewährleistet.
7) Der Betrieb legt die Kriterien für Zuteilung des Personals und der wirtschaftlichen Ressourcen an die Sprengel fest.Der Direktor des Dienstes für Basismedizin kann, nach Anhörung der entsprechenden Koordinatoren, dem Betrieb die Umwandlung der Sprengel in Verantwortungsstellen vorschlagen, die über die notwendigen Voraussetzungen verfügen.
8) Es können Vorschläge zum Dreijahresplan des Betriebes vorgelegt werden.Jedem Sprengel stehen vor:ein ärztlicher Koordinator,ein Pflegekoordinator,ein Verwaltungskoordinator, wo vorgesehen.