b e s c h l i e ß t
- für die Bemessung von Beiträgen für Personalkosten zugunsten von Vereinigungen, Konsortien, Genossenschaften und Verbänden werden diese im Höchstausmaß der Gehälter der Landesbediensteten in vergleichbaren Funktionsebenen und Berufsbildern berücksichtigt;
- für die Berechnung der Beiträge für die Personalkosten der Direktoren oder Geschäftsführer vorgenannter Organisationen wird die wirtschaftliche Behandlung der Amtsdirektoren bzw. der Abteilungsdirektoren der Landesverwaltung, sofern es sich um größere Organisationen handelt, als Bemessungsgrundlage herangezogen.